Es wurden die erforderlichen Massnahmen zur Vermeidung einer Konfrontation ergriffen. Die oberinstanzlichen Einvernahmen der Straf- und Zivilklägerinnen 1-3 fanden unter Ausschluss der Öffentlichkeit und des Beschuldigten, jedoch in Anwesenheit des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten statt.