3. Opferschutzmassnahmen Die Straf- und Zivilklägerin 1 beantragte mit Eingabe vom 26. Mai 2021, es seien die nötigen Vorkehrungen zur Vermeidung einer Konfrontation zwischen ihr und dem Beschuldigten zu treffen und sie sei von der Teilnahme an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung – mit Ausnahme ihrer eigenen Einvernahme – zu dispensieren (pag. 2573). Ihre Anträge wurden mit Verfügung vom 27. Mai 2021 gutgeheissen (pag. 2675 f.). Am 13. Juli 2021 stellten die Straf- und Zivilklägerinnen 2 und 3 praktisch identische Anträge (pag. 2582 f.). Diese wurden mit Verfügung vom 13. Juli 2021 ebenfalls gutgeheissen (pag. 2585 f.).