4 stätigkeit beide Mandate nieder (pag. 2332). Daraufhin wurde Rechtsanwältin F.________ mit Verfügung vom 27. November 2020 als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Straf- und Zivilklägerinnen 2 und 3 eingesetzt (pag. 2367 ff.). Sie reichte am 1. Februar 2021 fristgerecht die Berufungserklärung ein (pag. 2520 f.). Der Beschuldigte, nach wie vor amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, meldete mit Schreiben vom 20. Dezember 2019 Berufung an (pag. 2326). Darauf folgte am 1. Februar 2021 die fristgerechte Berufungserklärung (pag. 2523 ff.).