2. Berufung Die zuständige Staatsanwaltschaft meldete mit Schreiben vom 16. Dezember 2019 fristgerecht Berufung an (pag. 2318). Darauf folgte am 4. Februar 2021 die fristgerechte Berufungserklärung der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 2528 f.). Die Straf- und Zivilklägerin 1, nach wie vor unentgeltlich vertreten durch Fürsprecherin D.________, meldete mit Schreiben vom 19. Dezember 2019 fristgerecht Berufung an (pag. 2322). Die fristgerechte Berufungserklärung datierte vom 8. Februar 2021 (pag. 2531 ff.). Die Straf- und Zivilklägerinnen 2 und 3, beide unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt J.__