Schliesslich ordnete die Vorinstanz die Rückkehr des Beschuldigten in den vorzeitigen Strafvollzug (Ziff. VI.1.) an, verfügte über diverse beschlagnahmte Gegenstände (Ziff. VI.2. bis Ziff. IV.6.) und erteilte vorzeitig die Zustimmung zur Löschung des vom Beschuldigten erstellten DNA-Profils sowie der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. VI.7 und Ziff. VI.8. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 2304 f.).