1. Die Schadenersatz- und Genugtuungsklagen der Straf- und Zivilklägerinnen E.________ und G.________ werden dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg verwiesen. 2. Die beantragten Kontakt- und Rayonverbote der Straf- und Zivilklägerinnen E.________ und G.________ werden abgewiesen. 3. Für die Beurteilung der Zivilklagen werden keine Kosten ausgeschieden.