Betreffend Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 41, 46 und 47 OR sowie Art. 126 StPO erkannt: 1. Die Schadenersatz- und Genugtuungsklage der Straf- und Zivilklägerin C.________ wird dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg verwiesen. 2. Das beantragte Kontakt- und Rayonverbot der Straf- und Zivilklägerin C.________ wird abgewiesen. 3. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. V. Betreffend Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 41 und 49 OR sowie Art. 126 StPO erkannt: