11. Rechtsanwalt B.________ ist für die amtliche Vertretung des Beschwerdeführers im oberinstanzlichen Neubeurteilungsverfahren eine Entschädigung in der Höhe von CHF 3'400.00 (inkl. Auslagen und MWSt.) auszurichten. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern diese Entschädigung zurückzuzahlen, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 112 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 ZPO). 12. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern