9. Der Kanton Bern hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Sicherheitsdirektion (2020.SIDGS.148) eine Entschädigung von CHF 2'029.60 (inkl. Auslagen und MWSt.) auszurichten. 10. Der Kanton Bern hat dem Beschwerdeführer für das erste oberinstanzliche Verfahren (SK 20 305) eine Entschädigung von CHF 2’734.70 (inkl. Auslagen und MWSt.) auszurichten.