2. Dem Beschwerdeführer wird gestützt auf Ziff. 1 hiervor eine Entschädigung von CHF 2'000.00 ausgerichtet. 3. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 4. Die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern werden angewiesen, umgehend die Voraussetzungen für eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB zu prüfen. 5. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im oberinstanzlichen Neubeurteilungsverfahren wird gutgeheissen und dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt beigeordnet. Für den Entscheid über dieses Gesuch werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 112 Abs. 1 VRPG).