1001 sowie pag. 1073). Das Gesetz selber knüpft hinsichtlich der Rückerstattung an die Bedingung, dass der Zahlungspflichtige – hier der Beschwerdeführer – finanziell in der Lage sein muss, die Rückerstattung leisten zu können. Ein Absehen der Rückzahlungspflicht sieht es hingegen nicht vor. Der Beschwerdeführer wird demnach wie hiervor ausgeführt dem Kanton die Verfahrenskosten zurückzahlen müssen, sobald er dazu in der Lage ist. 37 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass im Verfahren SK 20 305 das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.