36 wird. Rechtsanwalt B.________ ist eine amtliche Entschädigung in der Höhe von CHF 3'400.00 (inkl. Auslagen und MWSt.) auszurichten. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern diese Kosten zu erstatten, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 112 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 ZPO und Art. 42a Abs. 2 Kantonales Anwaltsgesetz [KAG; BSG 168.11]). Rechtsanwalt B.________ beantragt für den Beschwerdeführer, von der Rückerstattung der Verfahrenskosten sei abzusehen (amtliche Akten SK 21 226, pag. 1001 sowie pag.