112 Abs. 1 VRPG). Infolge Gewährung des Rechts der unentgeltlichen Rechtspflege sind die Kosten vorab durch den Kanton Bern zu tragen (Art. 111 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern diese Kosten jedoch nachzubezahlen, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 112 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). 45. Im Neubeurteilungsverfahren macht Rechtsanwalt B.________ pauschal einen Aufwand von CHF 3'000.00 bzw. von CHF 3'400.00 geltend (vgl. amtliche Akten SK 21 226, pag. 1001 bzw. pag. 1073), was als geboten und angemessen erachtet