Die Beschwerde kann trotz Unterliegens nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Das Beschwerdeverfahren hat komplexe Fragen des Strafvollzugsrechts zum Gegenstand, die unter den gegebenen Umständen eine anwaltliche Verbeiständung ohne Weiteres rechtfertigen. Die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und zur Beiordnung eines amtlichen Anwaltes sind erfüllt, weshalb das Gesuch gutzuheissen ist. Rechtsanwalt B.________ wird als amtlicher Anwalt des Beschwerdeführers beigeordnet. Für den Entscheid über dieses Gesuch werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 112 Abs. 1 VRPG).