Demnach erhält der Beschwerdeführer für seine Aufwendungen im Verfahren vor der Vorinstanz eine Entschädigung in der Höhe von CHF 2'029.60 (amtliche Akten SK 20 305, pag. 243) sowie für das erste oberinstanzliche Verfahren eine Entschädigung in der Höhe von CHF 2'734.70 (amtliche Akten SK 20 305, pag. 245). Das für das Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erweist sich damit als gegenstandslos.