247) sind infolge Obsiegens des Beschwerdeführers vor Bundesgericht durch den Kanton Bern zu tragen. Dem Beschwerdeführer ist zudem für das Verfahren vor der Vorinstanz sowie für das erste oberinstanzliche Verfahren je eine Entschädigung auszurichten, deren Höhe sich jedoch nicht nach den Anträgen des Beschwerdeführers in seinen Stellungnahmen vom 2. März 2022 bzw. 4. Mai 2022 richtet, sondern gestützt auf das Dispositiv des Beschlusses vom 3. März 2021 erfolgt. Demnach erhält der Beschwerdeführer für seine Aufwendungen im Verfahren vor der Vorinstanz eine Entschädigung in der Höhe von CHF 2'029.60 (amtliche Akten SK 20 305, pag.