42. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz, von dieser bestimmt auf CHF 500.00, sowie die Kosten des ersten oberinstanzlichen Verfahrens von CHF 1'500.00 (vgl. amtliche Akten SK 20 305, pag. 247) sind infolge Obsiegens des Beschwerdeführers vor Bundesgericht durch den Kanton Bern zu tragen.