Nach Abschluss des Schriftenwechsels entschied die Kammer zeitnah. Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Beschleunigungsgebot und mit Blick darauf, dass vorliegend ein neues Gutachten einzuholen war, erweist sich die Gesamtverfahrensdauer von 14 Monaten als nicht übermässig lange; diese steht mit Art. 5 Ziff. 4 EMRK in Einklang. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liegt nicht vor. Bei diesem Ausgang (Verneinung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots) steht dem Beschwerdeführer keine Entschädigung zu. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen, Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege