So stellte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Juni 2021 beispielsweise Anträge hinsichtlich der Auswahl des Gutachters, zu welchen den Parteien erst Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden musste (amtliche Akten SK 21 226, pag. 409). Mit Verfügung vom 1. Juli 2021 wurde der Beschwerdeführer deshalb darauf hingewiesen, dass er damit eine Verzögerung des Verfahrens in Kauf nehme (amtliche Akten SK 21 226, pag. 417 ff.). Nach Abschluss des Schriftenwechsels entschied die Kammer zeitnah.