Im Urteil 6A.63_2001 vom 6. August 2001 verneinte das Bundesgericht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots bei einer Gesamtverfahrensdauer von 18 Monaten und wies darauf hin, dass es bis zur definitiven Entscheidung der Frage, ob ein Betroffener aus der stationären Massnahme entlassen werden könne, unter Umständen lange dauern könne, insbesondere, wenn Gutachten einzuholen und gegebenenfalls weitere Abklärungen zu treffen seien und dem Betroffenen das rechtliche Gehör gewährt werden müsse (E. 1, insbesondere 1d und 1e). Mit dem Versand des vorliegenden Beschlusses dauerte das obergerichtliche Neubeurteilungsverfahren rund 14 Monate.