Er, der Beschwerdeführer, ziehe aus der vorliegenden Verfahrensdauer also sogar einen doppelten Nachteil. Das vorliegende Verfahren werde durch den nicht enden wollenden Schriftenwechsel sogar noch künstlich in die Länge gezogen (amtliche Akten SK 21 226, pag. 995). Das Urteil des Bundesgerichts vom 27. Mai 2021 traf am 1. Juni 2021 beim Obergericht des Kantons Bern ein (amtliche Akten SK 21 226, pag. 331). Gestützt darauf nahm die Verfahrensleitung am 3. Juni 2021 mit Dr. med.