41. Auch im Verfahren um Neubeurteilung macht der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 5 Ziff. 4 EMRK bzw. des Beschleunigungsgebots geltend (amtliche Akten SK 21 226, pag. 1001 bzw. pag. 1073). Mit Stellungnahme vom 2. März 2022 führte er aus, die Verletzung liege auf der Hand. Erschwerend komme zudem hinzu, dass sich die BVD seither weigere, eine jährliche Überprüfung der Massnahme durchzuführen. Er, der Beschwerdeführer, ziehe aus der vorliegenden Verfahrensdauer also sogar einen doppelten Nachteil.