Die Folge der Verfahrensverzögerung bestand für ihn ähnlich wie im zitierten Entscheid lediglich darin, dass sein Gesuch um bedingte Entlassung erst nach einer übermässig langen Verfahrensdauer von einem Gericht abgelehnt wurde. Die Kammer erachtet eine Entschädigung von pauschal CHF 2'000.00 als angemessen; dies entspricht in der Summe den Kosten für das Verfahren vor der Vorinstanz sowie denjenigen für das erste obergerichtliche Verfahren.