42 nachfolgend). Der Verzicht auf eine Kostenauflage fällt damit vorliegend ausser Betracht und es hat eine anderweitige Entschädigung zu erfolgen. In Anlehnung an das hiervor zitierte Urteil des Bundesgerichts erweist sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Entschädigung von CHF 44'000.00 allerdings als deutlich zu hoch. Die Folge der Verfahrensverzögerung bestand für ihn ähnlich wie im zitierten Entscheid lediglich darin, dass sein Gesuch um bedingte Entlassung erst nach einer übermässig langen Verfahrensdauer von einem Gericht abgelehnt wurde.