Die Folge der Verfahrensverzögerung für den Beschwerdeführer habe lediglich darin bestanden, dass sein Gesuch um bedingte Entlassung aus der Verwahrung erst nach einer übermässig langen Verfahrensdauer von einem Gericht abgelehnt worden sei (E. 2.4.). Vorliegend obsiegte der Beschwerdeführer aufgrund der Gutheissung seiner Beschwerde ans Bundesgericht vollumfänglich, womit die Kosten für das Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz sowie für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren dem Kanton Bern zur Bezahlung aufzuerlegen sind (vgl. dazu Ziff. 42 nachfolgend).