Es erwog, mit der ausdrücklichen Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots im Urteilsdispositiv sowie dem Verzicht auf eine Kostenauflage werde dem Beschwerdeführer eine hinreichende Genugtuung sowie vollkommene Wiedergutmachung für die erlittene Rechtsverletzung verschafft. Die Folge der Verfahrensverzögerung für den Beschwerdeführer habe lediglich darin bestanden, dass sein Gesuch um bedingte Entlassung aus der Verwahrung erst nach einer übermässig langen Verfahrensdauer von einem Gericht abgelehnt worden sei (E. 2.4.).