EMRK vereinbar und bejahte damit die Verletzung des Beschleunigungsgebots. Es wies die Kammer an, das Entschädigungsbegehren des Beschwerdeführers in der Neubeurteilung zu prüfen und die Verletzung des Beschleunigungsgebots im Dispositiv des neuen Beschlusses festzuhalten (E. 4.3.). 40. Der Beschwerdeführer beantragte im Verfahren SK 20 305 mit nachträglicher Eingabe vom 7. Dezember 2020 eine Entschädigung von CHF 44'000.00 infolge Verletzung des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 5 Ziff. 4 EMRK (amtliche Akten SK 20 305, pag. 165 ff.).