39. In seinem Urteil 6B_280/2021/6B_419/2012 vom 27. Mai 2021 führte das Bundesgericht aus, in Anbetracht der Umstände, wonach kein neues Gutachten eingeholt und ein schriftliches Verfahren durchgeführt worden sei, erweise sich die Verfahrensdauer von insgesamt 15 Monaten (von der Einreichung des erstmaligen Gesuchs des Beschwerdeführers um bedingte Entlassung bis zum Entscheid der Kammer vom 8. März 2021, wobei das oberinstanzliche Verfahren alleine acht Monate ausgemacht habe) als nicht mit der «kurzen Frist» von Art. 5 Ziff. 4 EMRK vereinbar und bejahte damit die Verletzung des Beschleunigungsgebots.