37. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Hauptpunkt abzuweisen. Zum Eventualantrag des Beschwerdeführers, wonach die Verwahrung in eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB umzuwandeln sei, wird auf die Ausführungen unter Ziff. 19 hiervor verwiesen. Eine Rückweisung an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung, wie sie subeventual und subsubeventual beantragt wird, ist gestützt auf die Ausführungen unter Ziff. 25 ff. hiervor nicht vorzunehmen. V. Verletzung des Beschleunigungsgebots