___ klare Hinweise zu entnehmen, wonach beim Beschwerdeführer eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB bzw. Progressionsschritte angezeigt wären, um dessen positive Entwicklung fortsetzen und das Rückfallrisiko für die Begehung von weiteren deliktischen Handlungen weiterhin minimieren zu können. Nach Ansicht der Kammer sowie in teilweiser Übereinstimmung mit der Vorinstanz drängt sich daher die Anweisung an die Vollzugsbehörden auf, in Erwägung der Ausführungen im neuesten Gutachten umgehend die Prüfung der Voraussetzungen für eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB an die Hand zu nehmen.