32 36. Es ist darauf hinzuweisen, dass selbst eine Verwahrung einmal einem Ende zugeführt werden soll, weshalb im Vollzug auf eine Entlassung hinzuarbeiten ist (vgl. Heer, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 130 zu Art. 64 StGB). Ziel des Vollzugs muss die Eröffnung einer realen Perspektive im Hinblick auf eine mögliche Entlassung und eine Wiedereingliederung in die Freiheit sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_896/2014 vom 16. Dezember 2015 E. 7.5.). Diesbezüglich sind dem Gutachten vom 22. November 2021 sowie auch den Therapieberichten von E._____