Der Kausalzusammenhang zwischen der Tat und der Verwahrung ist nach wie vor gegeben. Dieses Ergebnis stützt sich auf dieselben Gründe und verfolgt die gleichen Ziele wie bei der Anordnung der Verwahrung, nämlich die beim Beschwerdeführer diagnostizierte kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und dissozialen Anteilen gemäss ICD-10 F61.0 sowie die Suchtmittelproblematik zu therapieren und ihn so davon abzuhalten, weitere erhebliche Gewalthandlungen zu begehen.