Er muss sich hinsichtlich seiner Behandlungsbedürftigkeit einsichtig zeigen, um (weiter) an sich arbeiten zu können. Vor dem Hintergrund, dass das Rückfallrisiko durch eine stationäre therapeutische Massnahme weiter minimiert werden kann, erweist sich die Verwahrung noch als verhältnismässig. Den Beschwerdeführer nicht bedingt zu entlassen, verstösst im Ergebnis nicht gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip. Im Lichte der gemachten Ausführungen liegt keine Verletzung von Art. 5 Ziff. 1 lit. a EMRK vor. Der Kausalzusammenhang zwischen der Tat und der Verwahrung ist nach wie vor gegeben.