Wie der fallführende Psychologe, E.________, zutreffend darauf hinwies, hat allfälligen Vollzugslockerungen – und somit erst recht einer bedingten Entlassung – zwingend eine stationäre therapeutische Massnahme vorauszugehen, in welcher deutlich wird, dass der Beschwerdeführer die Behandlungsziele erkannt und akzeptiert hat und die therapeutische Aufgabenstellung innerhalb der Massnahme anpackt. Er muss sich hinsichtlich seiner Behandlungsbedürftigkeit einsichtig zeigen, um (weiter) an sich arbeiten zu können.