Das öffentliche Interesse am Schutz der körperlichen Integrität ist eminent. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann der von ihm ausgehenden Gefahr zurzeit auch nicht mit anderweitigen Vorkehrungen begegnet werden, beispielsweise, indem er mittels Weisungen und Kontrollen überwacht würde (vgl. amtliche Akten SK 21 226, pag. 999): Aus dem Gutachten wird deutlich ersichtlich, dass er es mit Aufgaben oder Verpflichtungen nicht so genau nimmt und sich in der Vergangenheit teilweise auch Anweisungen widersetzte.