24), muss das Mass der Gefährdung auch in dieser Hinsicht als stark ausgeprägt bezeichnet werden. Die schlechte Legalprognose, die nach wie vor nicht bewältigte Cannabisproblematik und vorhandene kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und dissozialen Anteilen gemäss ICD-10 F61.0 sowie die (immer noch) hohe Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers lassen seinen Freiheitsanspruch trotz bereits ausserordentlich langer Vollzugsdauer in den Hintergrund treten. Das öffentliche Interesse am Schutz der körperlichen Integrität ist eminent.