nicht eruiert werden konnte, inwiefern aggressive Handlungsweisen vom Beschwerdeführer ausgegangen waren, ist anzunehmen, dass es gewalttätige Verhaltensweisen über einen langen Zeitraum keine mehr gab. Nicht zu verkennen ist jedoch, dass der Beschwerdeführer gemäss den Resultaten aus der testpsychologischen Abklärung weiterhin nur eingeschränkt in der Lage ist, Stress adäquat bewältigen zu können und dass er gemäss Gutachten bzw. der durchgeführten testpsychologischen Abklärung derzeit immer noch eine klare Tendenz für impulsive und unbeherrschte Handlungsweisen sowie eine Neigung körperlicher Aggressionen gegenüber anderen Menschen aufweist (amtliche Akten SK 21 226, pag.