Angesichts der Tatsache, dass die Anlasstat vom 10. Januar 2000 unter anderem wegen erheblichen Drogen- und Alkoholeinflusses begangen wurde und das Risiko für erneute Gewalttaten beim Beschwerdeführer insbesondere bei einem allfälligen Drogen- oder Alkoholrückfall als hoch eingestuft wird, ist aufgrund der noch nicht vorliegenden Totalabstinenz das Ausmass der Gefährdung nach Überzeugung der Kammer als stark ausgeprägt zu bezeichnen. Hinzu kommt, dass die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und dissozialen Anteilen gemäss ICD-10 F61.0, welche beim Beschwerdeführer im Jahr 2000 bereits bestanden hat, mit Gutachten