Zwar ist hinsichtlich eines längeren Abstinenzverhaltens beim Beschwerdeführer eine positive Entwicklung zu beobachten, dies allerdings lediglich unter der Voraussetzung, dass er sich in beschützender Umgebung befindet. Angesichts der Tatsache, dass die Anlasstat vom 10. Januar 2000 unter anderem wegen erheblichen Drogen- und Alkoholeinflusses begangen wurde und das Risiko für erneute Gewalttaten beim Beschwerdeführer insbesondere bei einem allfälligen Drogen- oder Alkoholrückfall als hoch eingestuft wird, ist aufgrund der noch nicht vorliegenden Totalabstinenz das Ausmass der Gefährdung nach Überzeugung der Kammer als stark ausgeprägt zu bezeichnen.