Diesen kann der Beschwerdeführer gemäss Gutachter nicht offenlegen, sondern macht trotz positiver Befunde von durchgeführten Urinproben eine Abstinenz seit 2020 geltend. Die bereits früher diagnostizierte und prognoserelevante Suchtmittelproblematik wurde im Gutachten vom 22. November 2021 bestätigt. Zwar ist hinsichtlich eines längeren Abstinenzverhaltens beim Beschwerdeführer eine positive Entwicklung zu beobachten, dies allerdings lediglich unter der Voraussetzung, dass er sich in beschützender Umgebung befindet.