Betroffen sind vorliegend höchste Rechtsgüter, nämlich die körperliche Integrität anderer Menschen. Hinsichtlich der Frage, wie ausgeprägt das Mass der Gefährdung durch den Beschwerdeführer ist, hält die Kammer unter Verweis auf die bereits gemachten Ausführungen fest, dass dem Beschwerdeführer nach wie vor die Einsicht in die Notwendigkeit einer gänzlichen Alkohol- und Drogentotalabstinenz fehlt und es im Massnahmenvollzug wiederholt auch zu Cannabiskonsum gekommen ist. Diesen kann der Beschwerdeführer gemäss Gutachter nicht offenlegen, sondern macht trotz positiver Befunde von durchgeführten Urinproben eine Abstinenz seit 2020 geltend.