Den Polizeibeamten bedrohte er ebenfalls ausgerüstet mit Fleischmesser, Fleischgabel und Tomahawk. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, wonach die Anlasstat nicht derart schlimm gewesen sei, dass man eine bedingte Entlassung nicht riskieren könne, ist von einer schweren Tat mit erheblichem Gewaltpotenzial auszugehen, die überdies aus dem Nichts und ohne ersichtlichen Grund erfolgte. Dass es damals nicht zu gravierenderen Verletzungen gekommen war, war nicht das Verdienst des Beschwerdeführers, sondern lediglich dem Zufall zu verdanken.