35. Legt man die unter Ziff. 33 hiervor dargelegten Massstäbe der Verhältnismässigkeit zugrunde, erweist sich die Verweigerung der bedingten Entlassung bzw. Aufrechterhaltung der Verwahrung noch als verhältnismässig. Wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, befindet er sich seit mehr als 21 Jahren im Vollzug, was angesichts der verhängten Freiheitsstrafe von 24 Monaten unbestrittenermassen als äusserst lange zu bezeichnen ist (s. das Urteil des Bundesgerichts 6B_109/2013 vom 19. Juli 2013 E. 4.4 ff). Der Eingriff in seine Rechte wiegt damit besonders schwer und sein Anspruch auf Freiheit gewinnt zunehmend an Gewicht.