34. Zur Tat, die der Beschwerdeführer am 10. Januar 2000 beging und die letztlich zur Anordnung der Verwahrung führte, hielt das Kreisgericht VIII Bern-Laupen in seiner Begründung zum rechtserheblichen Sachverhalt fest, der Beschwerdeführer sei an besagtem Tag in die Wohnung in M.________ zurückgekehrt, wo er damals mit seiner Mutter gewohnt habe. Er habe unter Alkohol- und Drogeneinfluss gestanden und sei ausgesprochen schlecht gelaunt gewesen.