vgl. BGE 136 IV 156 E. 3 im Zusammenhang mit einer Massnahmenänderung). Dieser Konnex wird mit zunehmendem Zeitablauf allmählich schwächer (vgl. Urteil des EGMR vom 24. Juni 1982, Van Droogenbroeck gegen Belgien, N 40; in EuGRZ 1984, S. 7 f.) und kann grundsätzlich durchbrochen werden, wenn sich eine Entscheidung, beispielsweise den Täter nicht freizulassen, auf Gründe stützt, die sich nicht mehr aus der ursprünglichen Verurteilung ergeben. Die Freiheitsentziehung, die zu Beginn rechtmässig war, wird in diesem Fall willkürlich (Urteil des EGMR vom 21. Oktober 2010, G. gegen Deutschland, Nr. 24478/03, N 44).