a EMRK muss eine Sanktion auf einer gerichtlichen Verurteilung beruhen. Die Freiheitsentziehung muss Konsequenz der Verurteilung sein, sie muss sich aus ihr ergeben, ihr folgen und von ihr abhängen. Kurz gefasst muss zwischen Verurteilung und Freiheitsentziehung ein hinreichender Kausalzusammenhang bestehen (statt vieler Urteil des EGMR vom 17. Dezember 2009, M. gegen Deutschland, Nr. 19359/04, N 88; MEYER-LADEWIG, Europäische Menschenrechtskonvention, Handkommentar, 3. Aufl. 2011, N 26; vgl. BGE 136 IV 156 E. 3 im Zusammenhang mit einer Massnahmenänderung).