zu Art. 8; siehe auch HEER, a.a.O., N 8 zu Vor Art. 56 sowie N 36 zu Art. 56). Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz verlangt, dass die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit und der Freiheitsanspruch des Verwahrten als wechselseitiges Korrektiv gesehen und im Einzelfall gegeneinander abge-