Es ist zu hoffen, dass der Beschwerdeführer in Zukunft weitere Fortschritte erzielen kann. Dabei wird jedoch auch und insbesondere sein Einsatz gefordert sein, indem er einerseits die Notwendigkeit weiterer Risikomanagement-Programme oder Therapiemassnahmen im stationären Rahmen als notwendig einsieht und akzeptiert und so zur längerfristigen Integrierung in einem therapeutischen Setting beiträgt, andererseits aber auch die Notwendigkeit einer Drogen- und Alkoholtotalabstinenz erkennt. Die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung liegen nach Überzeugung der Kammer zum jetzigen Zeitpunkt nicht vor.