Gewaltdelikte, die geeignet sind, die psychische und physische Integrität einer anderen Person schwer zu beeinträchtigen. Eine günstige Prognose, wie sie Art. 64a Abs. 1 StGB verlangt, ist aus diesen Gründen nicht zu bejahen. Es ist zu hoffen, dass der Beschwerdeführer in Zukunft weitere Fortschritte erzielen kann.