Beim Beschwerdeführer besteht weiterhin eine hohe Behandlungsbedürftigkeit, so dass ein strukturiertes Setting unabdingbar ist, um mittels weiterer Therapiemassnahmen die angefangene positive Entwicklung fortsetzen zu können und dadurch das Rückfallrisiko für die Begehung weiterer Gewaltdelikte (weiter) minimieren zu können. Dadurch, dass der Beschwerdeführer auch im eng strukturierten Rahmen nach wie vor von Drogen (Cannabis) nicht totalabstinent ist und dies – ebenso in Bezug auf Alkohol – in Zukunft auch nicht wirklich sein will, besteht die ernsthafte Gefahr für weitere